Das Zarathustra-Experiment und die verpasste Chance der Wiedervereinigung


Gliederung

I. Der Prophet steigt vom Berg — Deutschland 1800
Savigny im historischen Moment: Romantik, Trümmerlandschaft, Suche nach neuen Gewissheiten

II. Der Volksgeist und seine Hüter
Die Historische Rechtsschule: organisches Recht, Expertenprimat und die aristokratische Struktur der Rechtserzeugung

III. Das Paradox des Pandekten-Tempels
Was Pandekten sind und warum das Abstraktionsprinzip den tiefsten Widerspruch Savignys verkörpert: Volksgeist als Legitimation, Expertendogmatik als Inhalt

IV. Nietzsche, Fritz Stern und die Verwandlung des Volksgeistes
Von der kulturellen Volksgemeinschaft zur biologisierten Rasse: Gobineau, Wagner, Chamberlain — der Kulturpessimismus als politische Gefahr — und die Konservative Revolution als Radikalisierung des romantischen Erbes

V. Das Experiment wird kodifiziert — Das BGB von 1900
Ein romantisch-aristokratisches, juristokratisch-elitäres Gesetzbuch als Gesellschaftsexperiment: seine Stärken, seine blinden Flecken, seine Kritiker

VI. Das Experiment überlebt seinen Schöpfer — 1945 und danach
Kontinuität statt Bruch: warum das BGB-Experiment nach dem Zweiten Weltkrieg nicht beendet wurde; Artikel 139 und die unterschätzte Grundnorm des antifaschistischen Verfassungsrechts

VII. Die verpasste Chance — Wiedervereinigung, Europa, Abstraktion
1990 als versäumter Neubeginn; das Abstraktionsprinzip als dogmatischer Monolith im Weg europäischer Rechtsharmonisierung; Artikel 139 im Kreuzfeuer der Wiedervereinigungsdebatte

VIII. Schluss: Wer spricht noch für den Volksgeist?
Das Experiment und seine Erben heute


I. Der Prophet steigt vom Berg — Deutschland 1800

Wir schreiben das Jahr 1800. Vor sieben Jahren wurden Ludwig XVI. und seine Gemahlin Marie-Antoinette in Paris hingerichtet. Die Aufklärung ist nicht länger nur ein Thema unterschiedlichster Autoren und philosophischer Salons. Deutschland bleiben noch sechs Jahre bis zur totalen Niederlage Preußens und dem Ende des Heiligen Römischen Reiches, wodurch es endgültig zu einem Trümmerfeld der alten Mächte und Laboratorium der Moderne wird. Auf der Suche nach neuen Gewissheiten und geprägt durch die deutsche Romantik beschloss ein Adliger — gegen den dringenden Rat der Freunde — auf seine sichere Beamtenkarriere zu verzichten und sich der Wissenschaft zuzuwenden. Mehr als vier Jahre wird er dafür von einer Stadt zur anderen reisen, um viele Kontakte zu knüpfen und Unmengen mittelalterlicher Quellen zu sammeln. Nur kurz unterbrochen im April 1804 von der Vermählung mit Kunigunde, der jüngeren Schwester von Clemens Brentano, und der Taufe der unterwegs geborenen Tochter Betine 1805, wird Friedrich Carl von Savigny erst Ende 1807 mit der Familie an seinen Hof Trages zurückkehren. 1800 lebte er in Marburg, mitten im Netz der deutschen Romantik — als Lehrer der Brüder Grimm, als Freund Bettine von Arnims, als Schwager des Dichters, der das Wunderhorn herausgab. Er ist einundzwanzig Jahre alt. Und er hat eine Vision.

Diese Vision ist nicht politisch im gewöhnlichen Sinne. Sie ist tiefer: eine Antwort auf die fundamentale Erschütterung, die Napoleon über Europa bringen wird. Wenn Könige fallen und Reiche zerbrechen, wenn der Code civil als Gesetzbuch der Vernunft über Europa rollt wie eine legislative Dampfwalze — was bleibt dann? Savignys Antwort, die er in den folgenden Jahrzehnten mit der Akribie eines Gelehrten und der Überzeugungskraft eines Propheten ausarbeiten wird, lautet: das Recht. Nicht das gemachte, dekretierte, rational konstruierte Recht der Aufklärer — sondern das gewachsene, organisch entstandene, im Bewusstsein eines Volkes lebende Recht. Den Volksgeist.

Hier beginnt ein Experiment, das weit über die Rechtswissenschaft hinausweisen wird. Es ist ein Experiment mit der Frage, wem das Recht gehört, wer es lesen kann, wer über es wacht. Es ist ein Experiment mit dem Begriff des Volkes und dem Begriff der Tradition. Und es ist, wie alle großen ideengeschichtlichen Experimente, eines, dessen Ergebnisse seinen Urheber weit überlebten — und das, wie wir sehen werden, bis heute nicht abgeschlossen ist.


II. Der Volksgeist und seine Hüter

Savignys Programm, wie er es 1814 in seiner berühmten Streitschrift Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft entfaltet, ist in seinem Kern eine doppelte Absage: eine Absage an die Willkür des Gesetzgebers und eine Absage an die Abstraktionen des Vernunftrechts. Recht entsteht nicht durch rationale Konstruktion, es wird nicht dekretiert — es wächst. Wie eine Sprache bildet es sich aus dem gemeinsamen Bewusstsein eines Volkes heraus, organisch, historisch, sedimentiert über Generationen. Dieses kollektive Rechtsgefühl nennt Savigny den Volksgeist.

Der Begriff klingt demokratisch. Er ist es nicht. Denn das Volk, so Savigny, kann den eigenen Geist nicht unmittelbar in Recht übersetzen. Das kann nur die Wissenschaft. In einfachen, frühen Gesellschaften entstehe das Recht noch unmittelbar aus der Volkspraxis, aus Sitte und Gewohnheit. Doch in einer entwickelten, differenzierten Gesellschaft übernehmen die gelehrten Juristen diese Aufgabe — sie werden zu Volksvertretern nicht im parlamentarischen, sondern im hermeneutischen Sinne: Sie lesen den Volksgeist und übersetzen ihn in Rechtssätze. Das Volk erzeugt den Inhalt, die Juristen die Form. Der Gesetzgeber hat dabei zu schweigen.

Dieses Expertenprimat ist das eigentliche politische Programm der Historischen Rechtsschule, auch wenn Savigny es stets als rein wissenschaftliche Haltung ausgegeben hat. Hinter dem romantischen Vokabular des organisch gewachsenen Rechts verbirgt sich eine streng aristokratische Struktur der Rechtserzeugung: nicht das demos, sondern die episteme entscheidet. Und an der Universität zu Berlin, wo Savigny ab 1810 lehrt und die juristische Fakultät nach seinem Bild formt, wird diese Aristokratie des Wissens institutionell verankert.

Dass Savigny dabei aus adligem Haus stammt, preußischer Staatsminister wird und beim Ausbruch der Revolution 1848 zurücktritt, ist kein Zufall. Er ist, wie Benjamin Lahusen treffend formuliert, ein Aristokrat an der Schwelle vom 18. zum 19. Jahrhundert: politisch der Restauration verpflichtet, wissenschaftlich der Erneuerung. Diese Spannung durchzieht sein gesamtes Werk — und sie ist der Keim des großen Widerspruchs, der die Historische Rechtsschule von innen sprengen wird.


III. Das Paradox des Pandekten-Tempels

Der Widerspruch ist dieser: Wer behauptet, dass Recht organisch aus dem Geist eines bestimmten Volkes wächst, der müsste konsequenterweise das deutsche Recht aus den Quellen des deutschen Volkes schöpfen. Aus dem germanischen Gewohnheitsrecht, aus mittelalterlichen Rechtsaufzeichnungen, aus dem gelebten Rechtsbewusstsein der deutschen Stämme und Städte. Genau das fordern die Germanisten innerhalb der Historischen Rechtsschule: Georg Beseler, Karl Friedrich Eichhorn, Otto von Gierke. Die Rezeption des römischen Rechts, argumentieren sie, war ein von gelehrten Juristen herbeigeführtes Nationalunglück — eine Oktroyierung fremden Volksgeistes auf deutschen Boden.

Savigny hingegen hält am justinianischen Corpus Iuris Civilis fest — jenem monumentalen Gesetzeskodex, den der oströmische Kaiser Justinian I. im sechsten Jahrhundert nach Christus hatte zusammenstellen lassen und der das gesamte klassische römische Recht systematisch aufbereitete. Dieses Werk war im Hochmittelalter von italienischen Universitäten wiederentdeckt und als geltendes gemeines Recht über Europa verbreitet worden — nicht weil ein Volk es gewählt hätte, sondern weil Universitätsprofessoren es lehrten und Fürsten es als Herrschaftsinstrument schätzten.

Die Pandekten — auch Digesten genannt — sind der umfangreichste Teil dieses Corpus: fünfzig Bücher voller Fallentscheidungen und Rechtsmeinungen klassischer römischer Juristen aus den ersten drei Jahrhunderten nach Christus, von Justinians Beamten zu einem systematischen Kompendium zusammengefasst. Der Begriff leitet sich vom griechischen pandektai ab, was so viel wie alles umfassend oder alles aufnehmend bedeutet. Savignys Pandektenwissenschaft ist also die wissenschaftliche Durchdringung und Systematisierung dieses antiken Rechtsstoffs — eine philologische Meisterleistung, die freilich auf einem grundlegenden Widerspruch beruht: Wessen Volksgeist sprach aus Texten, die ein byzantinischer Kaiser zusammengestellt hatte, um das Recht eines untergegangenen Imperiums zu bewahren?

Savignys Rechtfertigung lautete: Die Rezeption des römischen Rechts sei selbst Teil der deutschen Rechtsgeschichte, die römische Methode sei das beste verfügbare Instrument wissenschaftlicher Systematisierung, und er bewundere an den römischen Juristen ohnehin nicht ihr konkretes Recht, sondern ihre Methode. Aber diese Rechtfertigung ist eine Hilfskonstruktion. In den eigenen Prämissen Savignys gedacht, bleibt das Problem: Wie kann das Produkt eines fremden Volksgeistes, das durch Universitätsprofessoren importiert wurde, als organischer Ausdruck des deutschen Rechtsbewusstseins gelten? Die Germanisten hatten recht — und Savigny wusste es, ohne es zugeben zu können.

Aus diesem Widerspruch heraus entsteht das bedeutendste und folgenreichste rechtsdogmatische Konstrukt der deutschen Rechtswissenschaft: das Abstraktionsprinzip. Um es einem Nichtjuristen zugänglich zu machen: Wenn jemand ein Auto kauft, schließt er zunächst einen Kaufvertrag — das ist das Verpflichtungsgeschäft, durch das Verkäufer und Käufer sich gegenseitig etwas versprechen. Dann übergibt der Verkäufer das Auto und das Eigentum wechselt — das ist das Verfügungsgeschäft, die tatsächliche Übertragung. Das Abstraktionsprinzip besagt nun, dass diese beiden Schritte völlig unabhängig voneinander gültig oder ungültig sein können. Selbst wenn der Kaufvertrag aus irgendeinem Grund nichtig ist — etwa weil der Käufer minderjährig war — kann die Eigentumsübertragung dennoch wirksam sein. Das klingt auf den ersten Blick absurd, weil im Alltagsverständnis Kauf und Eigentumsübertragung eine Einheit bilden. Nahezu alle anderen europäischen Rechtsordnungen sehen das genauso: In Frankreich geht das Eigentum schlicht mit dem Kaufvertrag über, im englischen Recht sind beide Schritte kausal miteinander verknüpft. Nur das deutsche Recht kennt diese strikte Trennung in ihrer radikalen Form.

Hochabstrakt, logisch stringent, für den juristischen Laien unzugänglich — das Abstraktionsprinzip ist Pandektenwissenschaft in Reinform. Und gerade deshalb der vollkommenste Ausdruck des savignyschen Expertenprimats: Das Recht, das angeblich aus dem Volksgeist quillt, ist so konstruiert, dass das Volk es nicht verstehen kann. Es ist das Denkmal Savignys im lebenden Recht — und sein schärfstes Paradox: Volksgeist als Legitimation, Pandektendogmatik als Inhalt.


IV. Nietzsche, Fritz Stern und die Verwandlung des Volksgeistes

Friedrich Nietzsche beginnt seinen Also sprach Zarathustra mit einer Parabel. Zarathustra hat zehn Jahre einsam auf dem Berg gelebt, in Zwiesprache mit der Sonne, dem Adler und der Schlange. Dann steigt er herab, um den Menschen seine Weisheit zu schenken — die frohe Botschaft vom Übermenschen, vom Willen zur Macht, von der ewigen Wiederkehr. Aber die Menschen hören nicht. Sie wollen den letzten Menschen, die Wärme, den Komfort der Herde.

Die Parallele zu Savigny ist nicht zufällig. Auch Savigny ist ein Propheten-Typus: Er steigt nicht vom Berg, aber aus der aristokratischen Gelehrtenkultur herab, mit einer neuen Rechtslehre als froher Botschaft. Auch er spricht zu einem Volk, das er nicht wirklich meint — denn der Volksgeist, den er beschwört, ist kein empirisches Volk, sondern eine metaphysische Konstruktion, zugänglich nur dem gebildeten Interpreten. Und auch er hinterlässt eine Botschaft, die seine Nachfolger radikaler, gefährlicher, politisch wirksamer machen werden, als er es je beabsichtigte.

Denn der Volksgeist ist ein offener Begriff — und seine Offenheit wurde zum Verhängnis. Savigny meinte damit eine kulturell-historische Gemeinschaft; die Völkerpsychologie der Mitte des 19. Jahrhunderts übersetzte ihn in kollektiv-psychische Strukturen; und dann kam Gobineau. Der französische Aristokrat veröffentlichte zwischen 1853 und 1855 seinen Essai sur l’inégalité des races humaines — eine Rassentheorie, die Geschichte als Kampf biologischer Typen deutete. In Frankreich kaum beachtet, wurde er in Deutschland zum Propheten: Der Bayreuther Kreis um Richard Wagner übersetzte und popularisierte sein Werk, und Houston Stewart Chamberlain fügte in seinen Grundlagen des neunzehnten Jahrhunderts von 1899 das fehlende Element hinzu: den Antisemitismus. Was Savigny als Kulturgeist gedacht hatte, war nun Blut.

Diese Verwandlung hat der deutsch-amerikanische Historiker Fritz Stern in seinem 1961 erschienenen Werk Kulturpessimismus als politische Gefahr mit eindringlicher Schärfe analysiert. Stern untersuchte drei Vordenker des deutschen Irrationalismus — Paul de Lagarde, Julius Langbehn und Arthur Moeller van den Bruck —, die er als ideengeschichtliche Transmissionsriemen zwischen der romantischen Kulturkritik des 19. Jahrhunderts und dem Nationalsozialismus identifizierte. Ihr gemeinsamer Nenner war ein tiefer Hass auf die Moderne: auf Liberalismus, Parlamentarismus, Rationalismus, Urbanisierung — verbunden mit der Sehnsucht nach einer organischen Gemeinschaft, die das zersplitterte Individuum wieder in ein sinngebendes Ganzes einbetten sollte. Stern zeigte, wie dieser Kulturpessimismus nicht trotz, sondern wegen seiner Vagheit so politisch wirksam werden konnte: Er bot keine konkreten Programme, sondern emotionale Orientierungen — und ließ sich so von jedem Akteur mit beliebigem Inhalt füllen. Genau dieses Muster findet sich beim Volksgeist-Begriff: Er war offen genug, um zuerst romantisch, dann national, dann völkisch und schließlich rassistisch gelesen zu werden.

Die Konservative Revolution der Weimarer Republik — jene heterogene Sammlungsbewegung aus Carl Schmitt, Ernst Jünger, Oswald Spengler und Edgar Julius Jung — berief sich auf Savignys Organismus-Denken und Nietzsches Willen zur Macht zugleich, ohne weder dem einen noch dem anderen treu zu sein. Sie wollte keine Restauration des Alten, sondern eine Revolution nach vorne — antiliberal, antiegalitär, antirational, geführt von einer neuen Sozialaristokratie. An die Stelle der Gleichheit trat, in Jungs programmatischer Formulierung, die innere Wertigkeit. Dass sie schließlich daran scheiterte, dass die Nationalsozialisten die Masse mobilisierten, die jene verachteten, ändert nichts an ihrer ideengeschichtlichen Weichstellerfunktion. Nietzsche selbst verachtete den deutschen Nationalismus, den Antisemitismus, die völkische Bewegung. Aber sein Zarathustra und sein Übermensch wurden von denselben Kreisen vereinnahmt, die Savignys Volksgeist rassistisch umdeuteten. Das Experiment, das 1800 in Marburg begann, hatte sich in etwas verwandelt, das sein Urheber mit Schaudern zurückgewiesen hätte.


V. Das Experiment wird kodifiziert — Das BGB von 1900

Am 1. Januar 1900, ein Jahrhundert nach Savignys erster Marburger Studienzeit, trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Es war das größte juristische Unternehmen der deutschen Geschichte — und der direkteste institutionelle Ausdruck des savignyschen Erbes. Der erste Entwurf orientierte sich so vollständig an den Lehren Savignys und seines größten Pandektisten-Nachfolgers Bernhard Windscheid, dass er im zeitgenössischen Sprachgebrauch schlicht der kleine Windscheid hieß.

Das BGB war, in einem buchstäblichen Sinne, ein Gesellschaftsexperiment. Es erprobte, ob eine hochabstrakte, vom konkreten Lebenssachverhalt radikal gelöste Rechtsordnung als universales Regelwerk einer modernen Industriegesellschaft funktionieren kann. Es war romantisch: in seiner Entstehungsideologie, die das Recht als organische Tradition und nicht als politische Setzung verstand. Es war aristokratisch: in seiner Sprache und Struktur, die von Pandektenjuristen für Pandektenjuristen geschrieben worden war. Es war juristokratisch: in seiner Legitimitätskonstruktion, die die Juristen zu Volksvertretern erklärte. Und es war elitär im Entstehungsprozess selbst: Die erste Kommission tagte vierzehn Jahre lang hinter geschlossenen Türen, abgeschirmt von politischer und öffentlicher Einflussnahme.

Die zeitgenössische Kritik am BGB ist aufschlussreich, weil sie von zwei völlig entgegengesetzten Seiten kam. Otto von Gierke, der konservative Germanist, warf dem ersten Entwurf vor, ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium zu sein: zu romanistisch, zu abstrakt, zu wenig an der deutschen Rechtswirklichkeit orientiert. Er forderte, dem BGB einen Tropfen sozialistischen Öls beizufügen — gemeint war nicht Marxismus, sondern die germanische Vorstellung, dass jedes Recht eine ihm immanente soziale Schranke hat, eine Pflicht gegen die Gemeinschaft. Anton Menger hingegen, der Wiener Sozialist, kritisierte das BGB als Instrument der Besitzenden gegen die Besitzlosen: Die formale Gleichheit aller Vertragsparteien verhöhnte die materielle Ungleichheit, die die Industrialisierung erzeugt hatte.

Dass das BGB von beiden Seiten zugleich angegriffen wurde, zeigt seine eigentümliche Zwischenposition. Es ist kein dezidiert autoritäres Projekt — es kennt Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit, formale Gleichheit. Aber es ist ein Projekt, das die gesellschaftlichen Machtverhältnisse im Moment seiner Entstehung einfriert und seine Neutralität als wissenschaftliche Notwendigkeit ausgibt. Das ist das savignysche Erbe in Gesetzesform: Die Apolitizität als politische Entscheidung. Die Juristenzunft als Souverän im Gewande des Volksvertreters.


VI. Das Experiment überlebt seinen Schöpfer — 1945 und danach

Als Deutschland 1945 in Trümmern lag — zum zweiten Mal innerhalb einer Generation, diesmal vollständig —, schien ein radikaler Neuanfang unvermeidlich. Die westlichen Besatzungsmächte brachten ihre eigenen Rechtsvorstellungen mit: liberaleres Verwaltungsrecht, stärkere Grundrechte, eine andere Vorstellung von der Beziehung zwischen Staat und Bürger. Das Grundgesetz von 1949 kodifizierte diese Vorstellungen in einer Verfassung, die aus den Fehlern der Weimarer Republik gelernt hatte.

Aber das BGB blieb. Und mit ihm blieb das Abstraktionsprinzip, die Pandektendogmatik, die juristokratische Rechtserzeugungsstruktur. Das Ergebnis vierzehn Jahre geschlossener Juristenberatung überdauerte Kaiserreich, Weimarer Republik und Nationalsozialismus, um in der Bundesrepublik fortzuleben. Die Gründe sind vielschichtig: institutionelle Trägheit, die geringere Durchdringung des Privatrechts durch NS-Ideologie im Vergleich zum öffentlichen Recht, und ein Justizpersonal, das im Wesentlichen dasselbe geblieben war — ehemalige Parteigenossen, die kein Interesse daran hatten, die Grundlagen ihrer eigenen Ausbildung und Autorität infrage zu stellen. Im Kalten Krieg kam ein weiteres Motiv hinzu: Das BGB mit seiner starken Eigentumsfreiheit war ein systemisches Gegenmodell zur sozialistischen Planwirtschaft — ein ideologisches Aushängeschild, das man nicht leichtfertig reformierte. Dass dabei ein romantisch-aristokratisches, juristokratisch-elitäres Gesetzbuch als Kronzeuge des liberalen Westens auftrat, ist eine der größeren historischen Ironien des 20. Jahrhunderts.

Entgegen der herrschenden Rechtsmeinung enthält das Grundgesetz in Artikel 139 eine Bestimmung von fortdauernder und unterschätzter Bedeutung. Der Artikel lautet: „Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt." Die herrschende Meinung erklärte ihn nach dem erklärten Abschluss der Entnazifizierung 1951 für praktisch gegenstandslos — eine Einschätzung, die maßgeblich von Juristen geprägt wurde, die selbst aus dem Dritten Reich stammten und kein Interesse an einer fortwirkenden antifaschistischen Verfassungsnorm hatten.

Diese Bewertung ist falsch. Artikel 139 ist weit mehr als eine historische Übergangsvorschrift. Er ist die verfassungsrechtliche Verankerung des antifaschistischen Gründungsimpulses der Bundesrepublik — eine Norm, die ausdrücklich erklärt, dass das Grundgesetz die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nicht rückgängig machen kann und darf. An ihm hängen, unmittelbar oder mittelbar, eine Reihe spezifisch deutscher Rechtsinstitute, die in vergleichbaren westlichen Demokratien keine Entsprechung haben: das Verfahren zum Verbot verfassungswidriger Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes, das strafrechtliche Verbot der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Strafgesetzbuch, der Straftatbestand der Volksverhetzung sowie das gesamte normative Umfeld, das das öffentliche Zeigen von NS-Symbolen, -Grüßen und -Parolen unter Strafe stellt. All diese Instrumente, die Deutschland deutlich von liberaleren Rechtsordnungen des angelsächsischen Raums unterscheiden, lassen sich auf den antifaschistischen Grundgedanken zurückführen, den Artikel 139 im Verfassungsrang verankert.

Dass die faktische Entnazifizierung gleichwohl scheiterte — dass ehemalige Parteigenossen in Justiz, Verwaltung, Hochschulen und Politik bis in höchste Ämter aufstiegen, während Artikel 139 in Kommentaren für tot erklärt wurde — ist keine Widerlegung seiner normativen Bedeutung, sondern das Dokument seiner Missachtung. Das Experiment lief weiter, von denselben Händen, die es nie wirklich verlassen hatten.


VII. Die verpasste Chance — Wiedervereinigung, Europa, Abstraktion

1990 hätte Deutschland eine historisch seltene Gelegenheit gehabt. Mit der Wiedervereinigung stand ein grundlegender Neuanfang auf der Tagesordnung. Die DDR hatte ein anderes Rechtssystem entwickelt — kein besseres in vieler Hinsicht, aber ein anderes, eines, das andere Prioritäten gesetzt hatte: ein zugänglicheres Zivilgesetzbuch ohne Abstraktionsprinzip, ein anderes Verständnis von Eigentumsübertragung, andere Formen der Kollektivität im Privatrecht. Und Europa bewegte sich auf eine Rechtsharmonisierung zu, die einen gemeinsamen Rahmen für Privatrecht, Eigentumsübertragung und Vertragsrecht erforderte.

Ausgerechnet in dieser Situation wurde Artikel 139 erneut zur Disposition gestellt. Im Zuge der Wiedervereinigungsverhandlungen gab es Stimmen, die den Artikel streichen wollten — mit dem Argument, er sei historisch überholt und stehe einem gemeinsamen demokratischen Neuanfang im Wege. Das Gegenteil wäre richtig gewesen: Gerade 1990, beim Zusammenschluss zweier Staaten mit fundamental unterschiedlichen Rechtstraditionen und Geschichtserfahrungen, wäre der Moment gewesen, den antifaschistischen Gründungsimpuls des Grundgesetzes neu zu bekräftigen und institutionell zu festigen. Stattdessen wurde die Debatte um Artikel 139 als Bedrohung für den Einigungsprozess behandelt — und damit erneut jene juristische Entwertungstradition fortgeschrieben, die bereits seit 1951 bestand.

Parallel dazu wurde das westdeutsche Privatrecht schlicht auf die neuen Länder ausgedehnt. Das DDR-Zivilgesetzbuch wurde liquidiert, ohne eine ernsthafte Debatte darüber, was man hätte übernehmen, reformieren oder neu gestalten können. Das BGB, das Abstraktionsprinzip, die gesamte pandektistische Struktur — alles rückte nach Osten, als selbstverständliches Erbe einer als überlegen geltenden Rechtsordnung. Dabei wäre gerade 1990 der Moment gewesen, die europäische Dimension ernsthaft zu bedenken.

Denn das Abstraktionsprinzip ist in Europa eine Singularität. Das französische Recht kennt den principe du consensualisme — das Eigentum geht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags über, ohne dass es eines zweiten Rechtsakts bedürfte. Das Common Law trennt zwischen contract und conveyance, aber ohne die strenge deutsche Abstraktion. Das UN-Kaufrecht, die Principles of European Contract Law, der Draft Common Frame of Reference — alle tendieren zum Kausalprinzip, bei dem Kauf und Eigentumsübertragung rechtlich zusammenhängen, wie es dem gesunden Menschenverstand entspricht. Deutschland steht, zusammen mit Griechenland und Estland, nahezu allein auf weiter Flur.

Das Abstraktionsprinzip ist kein kleines technisches Detail. Es trägt die gesamte Systematik des BGB. Wer es ändert, ändert das Bereicherungsrecht, das Sachenrecht, das Kreditsicherungsrecht, das gesamte Verfügungsdenken. Eine europäische Angleichung des Privatrechts scheitert immer wieder auch an dieser Grundstruktur, die das deutsche Recht von nahezu allen anderen Rechtsordnungen Europas unterscheidet. Die Juristenzunft, die das Abstraktionsprinzip verteidigt, ist dieselbe, die es hervorgebracht hat — Erben Savignys, ausgebildet in seinen Kategorien, groß geworden in seiner Dogmatik. Ein System, das die ausschließliche Zuständigkeit für die Verwaltung von Rechtswissen einer sorgfältig ausgewählten geistigen Elite zuschlägt, reproduziert sich selbst. Das Experiment läuft weiter, weil die Experimentatoren nicht wechseln. 1990 war die Gelegenheit, diesen Kreislauf zu durchbrechen. Sie wurde nicht genutzt.


VIII. Schluss: Wer spricht noch für den Volksgeist?

Zarathustra stieg vom Berg herab mit einer frohen Botschaft — und fand Menschen, die sie nicht hören wollten oder nicht verstanden. Er kehrte auf seinen Berg zurück, bis die Zeit reif war. Friedrich Carl von Savigny stieg als junger Mann aus der aristokratischen Gelehrtenkultur herab — mit einer Botschaft, die die Welt der Rechtswissenschaft für mehr als ein Jahrhundert prägen würde. Auch er fand keine wirklich bereite Zeit: Er wollte das Recht dem Volksgeist zurückgeben und übergab es den Pandektisten. Er wollte das Recht vor der Willkür des Gesetzgebers schützen und schuf eine Willkür der Juristen. Er wollte das historisch Gewachsene bewahren und schrieb Pandektendogmatik auf justinianischer Grundlage.

Was bleibt von diesem Experiment, mehr als zwei Jahrhunderte nach seinem Beginn?

Das BGB steht noch. Das Abstraktionsprinzip steht noch. Die juristokratische Struktur der deutschen Rechtserzeugung steht noch. Artikel 139 steht noch — aber er wird systematisch tot geschrieben von einer Rechtswissenschaft, die selbst ein Produkt der Tradition ist, die er einzudämmen bestimmt war. Und Europa wartet: Ein Rechtsprojekt, das auf kontinentaler Ebene Eigentumsübertragung, Vertragsrecht und Sachenrecht vereinheitlichen möchte, stößt unweigerlich auf den Monolith des deutschen Abstraktionsprinzips — das dogmatische Denkmal einer romantischen Vision, die im frühen 19. Jahrhundert begann, im 20. Jahrhundert ideologisch missbraucht wurde und im 21. Jahrhundert als Hindernis der Integration fortlebt.

Fritz Sterns Diagnose des deutschen Kulturpessimismus als politischer Gefahr gilt, in veränderter Gestalt, noch immer: Es ist die Gefahr einer Geisteshaltung, die das Organische, das Historisch-Gewachsene, das Überlieferte gegen das Rationale, das Reformierbare, das Vereinheitlichende ausspielt — und dabei nicht merkt, dass das, was sie als gewachsen ausgibt, längst das Produkt einer bestimmten, historisch datier- und kritisierbaren Elite ist. Das savignysche Experiment und die politische Gefahr des Kulturpessimismus sind zwei Seiten derselben deutschen Medaille: Beide berufen sich auf das Volk und meinen eine Kaste; beide fliehen vor der Moderne und verwechseln das Überlieferte mit dem Wahren.

Nietzsche ließ Zarathustra zuletzt seine Jünger zurückweisen: „Einer ist immer zuviel um mich." Die Wahrheit, so Zarathustra, darf nicht Gemeingut werden — sie gehört dem Einsamen, dem Schaffenden, dem Überwindenden. Savigny hätte dem zugestimmt: Das Recht gehört dem Juristen, nicht dem Volk.

Aber vielleicht ist genau das die Frage, die das Zarathustra-Experiment uns stellt — und noch nicht beantwortet hat: Kann eine Gesellschaft, die sich demokratisch nennt, ihr Recht dauerhaft einer Kaste von Interpreten überlassen, die ihre Legitimität aus einem Volksgeist beziehen, den das Volk selbst längst nicht mehr kennt? Kann dieselbe Gesellschaft einen Verfassungsartikel, der ihr antifaschistisches Fundament verankert, kommentarlos für gegenstandslos erklären — und sich dann wundern, wenn die Gespenster wiederkommen, gegen die er gerichtet war? Und wäre 1990 nicht der Moment gewesen, endlich abzurechnen, neu anzufangen, das Experiment zu beenden?

Die Chance wurde verpasst. Das Experiment läuft weiter.


Der Verfasser schrieb diesen Essay im Jahr 2026, zweihundertundzwanzig Jahre nachdem Friedrich Carl von Savigny in Marburg seine ersten Vorlesungen hielt und damit ein Experiment in Gang setzte, das die deutsche Rechtsgeschichte bis heute prägt.

 

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Das Essay wurde mit Claude Sonnet 4.6 automatisch generiert.

 

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